Arbeit

Der Staat als Helfer,
Erzieher und Überwacher

Vertiefung: Die Rolle der Behörden in der Bildung, Stellenvermittlung 
und staatlichen Fürsorge

Ende des 19. Jh. wurde der Bund zunehmend in den Bereichen Schule, soziale Sicherheit und Arbeit aktiv. Diese Bereiche waren zuvor entweder privat oder auf kommunaler Ebene geregelt. Durch sein Eingreifen tat sich gleichzeitig ein Spannungsverhältnis zwischen seiner Funktion des Helfens und seinem Erziehungs- und Überwachungsanspruch auf. Diese ambivalente Situation trat in der Heimarbeit in besonderem Masse zutage.

Im Folgenden wird die Funktion des Schweizerischen Bundesstaates als Helfer, Erzieher und Überwacher in den Bereichen Bildung, staatliche Versicherungen und Arbeit im 19. und 20. Jh. anhand verschiedener Quellen aufgezeigt und reflektiert. Dabei werden auch Bezüge zum Kanton St. Gallen hergestellt. Ein besonderes Augenmerk wird auf die Stellenvermittlung in der Heimarbeit sowie auf die Beurteilung der Arbeitssuchenden in diesem Sektor durch die Behörden im Kanton St. Gallen ab 1945 gelegt.

Bildung

„Ein Stück vom Kuchen“

„Volksbildung ist Volksbefreiung!“, Karikatur aus dem „Nebelspalter“ vom 22. November 1902 zum Thema Bildung. 

 

Diese Karikatur, welche in der schweizerischen Satirezeitschrift „Nebelspalter” erschienen ist, thematisiert die Volksabstimmung über Übertragung der Aufsicht über die öffentlichen Primarschulen auf den Bund. Sie wurde in der Ausgabe vom 22. November 1902 und somit einen Tag vor der Abstimmung veröffentlicht. Somit setzte die Redaktion des „Nebelspalter“ ein politisches Statement. Es wird zwar auf die Ambivalenz zwischen den Vorteilen einer einheitlich geregelten Schulpflicht und der daraus resultierenden Abhängigkeit vom Bund verwiesen, dennoch dominiert die positive Grundhaltung gegenüber der Vorlage. Der zuvor vom Bund erarbeitete Beschluss, die Aufsichtspflicht über die Primarschulen zu übernehmen, wurde schliesslich am 23. November 1902 vom Stimmvolk angenommen. Somit sollte definitiv die konfessionell neutrale, unentgeltliche und obligatorische Schule gewährleistet werden. Eine profunde Schulbildung, so war man der Meinung, sei der Grundpfeiler für eine funktionierende Demokratie, deshalb zeigte der Bund auch ein starkes Interesse daran, seine Aufsichtsfunktion in der Bildung zu stärken.

 

Fritz Boscovits gestaltete diese Karikatur unter dem Titel: „Volksbildung ist Volksbefreiung! Subvention der Volksschule durch den Bund / Die weltliche, unentgeltliche und obligatorische Schule“. In dieser wird der Bund als „Landesmutter“ in Berner Tracht (entsprechend der Bundeshauptstadt) abgebildet und die Kantone werden in den sie umringenden Kindern dargestellt. Dabei will jedes „sein Stück vom Kuchen” respektive von der Volksbildung abhaben. Die Aufgabe der „Landesmutter“ sei es nun, diesen in möglichst gerechte Teile aufzuteilen und damit möglichst faire Bedingungen für alle Beteiligten zu schaffen.

Anhand dieser Karikatur lässt sich sehr anschaulich das Spannungsverhältnis zwischen den Funktionen des Bundes als Helfer und Überwacher aufzeigen. Der Eingriff des Staates in den Bildungsapparat brachte eine verstärkte Normierung mit sich. Dieser stärkte die Schulpflicht und förderte die Qualität, konnte aber auch als verstärkte Kontrolle der Bevölkerung gedeutet werden.

Arbeit vor Bildung

 Kinderarbeit an der Handstickmaschine in der Ostschweiz, Aufnahme von 1912.

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Ab dem zweiten Drittel des 19. Jahrhunderts war die Öffentlichkeit bereits zu grossen Teilen für die Missstände in den Bereichen Bildung und Kinderarbeit sensibilisiert. So wurde beispielsweise im Jahr 1830 in acht Schweizer Kantonen ein Obligatorium eingeführt, welches zu einer 8-jährigen Schulzeit verpflichtete. Dennoch wurden längst nicht alle Kinder beschult. Dies hatte verschiedene Gründe. Die Schule war und ist noch heute eine Angelegenheit der Kantone. Die grosse kantonale Autonomie führte zu einer unterschiedlichen Umsetzung der Schulpflicht. Auch war die Einführung der Schulpflicht längst nicht in allen Kantonen zur gleichen Zeit umgesetzt worden. Bei Einführung der Schulpflicht waren viele Schulhäuser in desolatem Zustand, Lehrer gab es zu wenige, ausserdem waren sie schlecht ausgebildet (und bezahlt). Ebenso war die Ausstattung der Schulzimmer äusserst dürftig und auch die Aufsicht über den Unterricht war mangelhaft. Zusätzlich zu diesen strukturellen Problemen hatte man mit weiteren Herausforderungen zu kämpfen: Viele Kinder wurden beispielsweise durch Sonderanträge von der Schulpflicht befreit, weil die Eltern Bedarf an der Arbeitskraft ihrer Kinder anmeldeten. Kinderarbeit war somit, auch wenn von der Gesellschaft zunehmend kritisch betrachtet, immer noch weit verbreitet und in vielen, vor allem ärmeren Familien, unabdingbar für das häusliche Einkommen. Auch wenn durch das Erste Schweizerische Fabrikgesetz von 1877 weitreichende Schutzbestimmungen für Fabrikkinder getroffen wurden, fanden sich gerade in der Heimarbeit viele „Schlupflöcher” und gesetzliche Grauzonen.

 

Besonders in der Stickereiheimindustrie wurden viele Kinder zur Arbeit herangezogen, indem sie den Eltern bei der Bedienung der grossen Stickereimaschinen zur Hand gehen sollten. Wurden sie gleichzeitig zur Heimarbeit noch beschult, waren sie einer starken Doppelbelastung ausgesetzt. Da viele, vor allem ärmere Familien, auf die Mitarbeit der Kinder im häuslichen Betrieb angewiesen waren, lehnten sie die Schulpflicht und somit den normierenden staatlichen Eingriff ab. Die Aufgabe der Kinder war es meist, im Stickprozess das Einfädeln zu bewerkstelligen, da ihre feinen Hände für diese Arbeit besonders geeignet waren. Diese Arbeitsverteilung ist auch auf dieser Fotografie aus dem Jahr 1912 zu erkennen; der Junge ist für das Einfädeln zuständig, der Vater bedient den Pantografen, der das Muster auf die Stickmaschine überträgt. Ebenso typisch gestaltet sich die Lokalität, denn die Maschine war in einem Kellergeschoss untergebracht. Oftmals waren auch die Raumverhältnisse sehr beengt und die Lichtverhältnisse waren nicht optimal. Auch die vorhandene elektrische Lichtquelle, scheint nicht für eine optimale Ausleuchtung ausgelegt zu sein.

Versicherungen

Übergang von der privaten zur öffentlichen Hand  

Karikatur „Biblisches“ aus dem Nebelspalter vom 3. Februar 1912,
im Vorfeld der Abstimmung zur Einführung der Unfallversicherung (SUVA).

 

Die Grundsteine für die heute als selbstverständlich geltenden Schutzbestimmungen für Erwerbstätige, Bedürftige und ältere Menschen – wie die Unfallversicherung (SUVA) oder die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) – wurden erst im Verlaufe des späten 19. und frühen 20. Jahrhunderts gelegt. Bis dahin oblag die Armenfürsorge hauptsächlich der Kirche, gemeinnützigen Vereinen und den lokalen Behörden. Um den vor allem in den Städten rasant wachsenden Bedürfnissen der Arbeiterschaft entgegenzukommen, wurde auf Bundesebene in einem langwierigen politischen Prozess schrittweise ein System von Sozialversicherungen aufgebaut. In diesem Kontext erschien am 3. Februar 1912 die Karikatur „Biblisches“ in der Schweizer Satirezeitschrift „Nebelspalter“. Diese thematisiert die bevorstehende Volksabstimmung über das Kranken- und Unfallversicherungsgesetz. Auf der Karikatur sind drei Männer zu sehen, welche anhand der Namen auf ihren Tuniken identifiziert werden können.

 

In der Mitte übernimmt der freisinnige Bundesrat Ludwig Forrer die Rolle des Moses, wie dem abgedruckten Zitat aus dem zweiten Buch Mose zu entnehmen ist. Es verweist auf den ersten Kampf des Volkes Israel, welches in der Wüste von Amalek attackiert wurde. Auf dem Berg hob Mose, gestützt von Aaron und Hur, seine Hände zum Gebet und brachte Israel mit Gottes Hilfe den Sieg. Hier hält Forrer eine Tafel mit dem Wahlspruch der Schweizerischen Eidgenossenschaft „Einer für Alle, Alle für Einen“ sowie der Bezeichnung „Kranken- und UnfallVersicherung“ in die Höhe. Auf der linken sowie rechten Seite werden seine Arme von den Präsidenten der parlamentarischen Kommissionen gestützt. Zu seiner Rechten befindet sich Nationalrat Johann Daniel Hirter und zu seiner Linken Ständerat Paul Usteri. Die drei Männer setzten sich vehement für die Einführung des Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes ein.

 

Im Hinblick auf das fakultative Referendum vom 4. April 1912 fand ein engagierter Abstimmungskampf statt. Obwohl alle grossen Parteien das Gesetz im Namen der Solidarität und des sozialen Friedens unterstützten, scheuten namentlich Unternehmer und private Versicherungsgesellschaften keine Mühen und Kosten, um die Öffentlichkeit von der Annahme einer staatlichen Versicherung abzubringen. In ihrer Argumentation machten sie insbesondere auf erhebliche Folgekosten aufmerksam, die durch eine staatlich verordnete Versicherung für Arbeitgeber und Steuerzahler anfallen würden. Mit 54,4 Prozent der Stimmen wurde das Gesetz schliesslich nur knapp angenommen. Sechs Jahre später wurde die SUVA, die erste grössere Sozialversicherung der Schweiz, eingeführt. Der Ausbau des Sozialsystems erfolgte nur zögerlich und mündete erst 30 Jahre später, im Jahr 1948, in die Schaffung der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV), die als Kernstück des Versicherungsschutzes angesehen werden kann.

Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) – ein Kampf für die Fürsorge 

Plakat von Hans Erni zur Abstimmung über die AHV aus dem Jahr 1947.

 

Im 19. Jahrhundert war es noch die Sache von Kirche, gemeinnützigen Organisationen und Kommunen, sich um Betagte und Erwerbsunfähige zu kümmern. Nichtsdestotrotz blieb für die älteren Menschen oft keine andere Option, als bis an ihr Lebensende zu arbeiten und darauf zu hoffen, finanzielle Unterstützung seitens ihrer Familienangehörigen zu erhalten. Die Idee, Sozialversicherungen zu schaffen, gewann an Bedeutung, als im Deutschen Kaiserreich unter Otto von Bismarck in den Jahren 1883 bis 1889 solche eingeführt wurden. So wurden in der Schweiz erstmals 1890 Fragen zur Altersrente in den Raum gestellt, die dann allerdings bis zum Ersten Weltkrieg kaum diskutiert wurden. Im Vordergrund standen die Debatten über die Einführung einer Unfall- und Krankenversicherung. Erst als die Arbeiterbewegung nach Kriegsende eine Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung verlangte, wurde 1925 eine Verfassungsgrundlage angenommen, die es dem Bund erlaubte, eine AHV-Vorlage auszuarbeiten. Sie sollte die Betagten vor Altersarmut absichern und verpflichtete die Arbeitnehmer und Arbeitgeber, dem Prinzip der Generationensolidarität verpflichtet, zu Beitragszahlungen.

 

Die helfende Funktion des Bundes ging somit mit einer erziehenden respektive disziplinierenden einher, indem die Bevölkerung nicht mehr rein selbstverantwortlich, sondern obligatorisch eine Altersvorsorge betreiben sollte. Eine erste von konservativen Gruppen bekämpfte Vorlage wurde 1931 an der Urne mit rund 60 Prozent Nein-Anteil noch deutlich abgelehnt. Erst im Jahr 1947 – die Erfahrungen im Zweiten Weltkrieg waren von grosser Bedeutung – wurde die AHV schliesslich mit einem bemerkenswerten Prozentanteil von 80 Prozent  gutgeheissen.

Das vorliegende Plakat stammt aus der Abstimmungskampagne von 1947. Hans Erni erstellte es im Auftrag des Schweizerischen Gewerkschaftsbundes. Ein jüngerer und älterer Mann stellen das Hauptmotiv des Plakats dar. Der junge Mann schaut mit entschlossenen Gesichtszügen in die Ferne, im unteren Teil des Bildes sitzt ein älterer Mann in einer bequemen, entspannten Haltung und liest gemütlich in einem Buch. Werktätigkeit und Ruhestand sind – die Generationen verbindend – von Erni als Einheit dargestellt worden.

Heimarbeit 

Die Blütezeit der Heimarbeit ist im 18. und 19. Jahrhundert anzusiedeln. Doch selbst zur Zeit des grossen Wirtschaftsaufschwungs in der Schweiz nach 1945 waren nach wie vor Teile der Bevölkerung von Heimarbeit abhängig. Wohl aufgrund der Hochkonjunktur und der damit verbundenen tiefen Arbeitslosigkeit war hingegen ein Imagewandel dieses Arbeitssektors in der Öffentlichkeit zu beobachten: Heimarbeit wurde nun negativer konnotiert als noch im ausgehenden 19. Jahrhundert, als gerade in der Ostschweiz ein beträchtlicher Bevölkerungsanteil in dieser Branche tätig gewesen war. So waren 1910 in St.Gallen 25’000 Personen von der Heimarbeit abhängig, 45 Jahre später war es noch ein Fünftel davon.

Für viele Heimarbeitsuchende war es schwierig, Arbeit zu finden. Besonders kompliziert gestaltete sich dieser Prozess für jene, die früher einmal arbeitsfähig waren und nun von der Fürsorge lebten, was in den beiden nachfolgenden Fallbeispielen deutlich wird. Sie hatten aufgrund des damaligen Versicherungsmodells nicht die Möglichkeit, Unterstützung durch den Staat oder den Arbeitgeber zu bekommen. Eine Hilfestellung bot die Schweizerische Zentralstelle für Heimarbeit in Bern, an welche sich die Betroffenen mit der Bitte um Arbeitsvermittlung im Heimarbeitssektor wenden konnten, wie dies ein Mann aus Oberhelfenschwil 1953 machte (Fallbeispiel 2). Sie war Teil des Schweizerischen Verbands für Heimarbeit, der 1931 gegründet worden war. Meistens sandte die Zentralstelle die Anfragen an die kantonalen Arbeitsämter weiter. In den meisten Fällen versuchten die Leute, eine industrielle Heimarbeit zu erhalten. Dabei ging das kantonale Arbeitsamt folgendermassen vor: Bei der jeweiligen Wohngemeinde der Bittsteller wurde nachgefragt, ob eine Arbeit zugewiesen werden sollte. Kantonsvertreter und Vertreter der Gemeindeämter entschieden bei der Vergabe von Heimarbeit nach moralischen Kriterien, wobei etwa Aspekte wie die Frage, ob die Armut „selbstverschuldet“ gewesen sei oder angebliche „Arbeitsscheue“ als Beurteilungskriterien dienten. Mit dieser Situation sah sich auch der Betroffene aus Oberhelfenschwil konfrontiert.

Anstatt den Weg über Bern zu wählen, konnten sich die Betroffenen gleich auch an das Kantonale Arbeitsamt wenden, wie das der Heimarbeitsuchende aus Gossau ein paar Jahre früher, im Februar 1950, getan hatte (Fallbeispiel 1).

 

Hoffnung auf Heimarbeit nach langer Leidenszeit (Fallbeispiel 1)   

Antrag an das kantonale Arbeits- und Sozialversicherungsamt St. Gallen aus dem Jahr 1950 (Vorderseite).

Antrag an das kantonale Arbeits- und Sozialversicherungsamt St. Gallen aus dem Jahr 1950 (Rückseite).

 

Antwortschreiben des kantonalen Arbeits- und Sozialversicherungsamtes.

 

Aus dem Antragsbrief von 1950 wird ersichtlich, dass sich der Gossauer Autor direkt beim kantonalen Arbeits- und Sozialversicherungsamt St. Gallen nach einer Anstellung erkundigte und sich nicht an die Zentralstelle in Bern wandte. Darin erzählt der Antragsteller seine Leidensgeschichte: Aufgrund verschiedener Krankheiten sei er nicht in der Lage gewesen, ausser Haus einer Arbeit nachzugehen. Aufgrund des 10-jährigen Arbeitsausfalls sei er armengenössig geworden. Er wünsche sich sehnlichst, seine Familie wieder selbständig ernähren zu können. Dadurch wollte der Mann demonstrieren, dass er aktiv einer Abhängigkeitssituation entkommen möchte und sich bewusst sei, dass eine Armengenössigkeit in der Gesellschaft als stigmatisierend betrachtet werde. In seiner Freizeit habe er unter anderem Schreinerarbeiten durchgeführt. Für ihn käme es zwar in Frage, eine Vollzeitstelle anzutreten, allerdings wäre dies nur möglich, wenn er nicht den ganzen Tag stehen müsse, da sein rechtes Bein sehr schwach sei. Trotz der Bemühungen des kantonalen Vertreters konnte keine passende Arbeit für den Betroffenen gefunden werden. Das lag auch an den wirtschaftlichen Problemen, die es erschwerten, den Bittstellern eine Arbeit zu vermitteln. Allerdings würde man sich bei ihm melden, sobald eine auf ihn abgestimmte Heimarbeit gefunden würde.

Antrag zur Vermittlung von Heimarbeit aus Oberhelfenschwil (Fallbeispiel 2)   

Antrag des Heimarbeitsuchenden aus Oberhelfenschwil vom 28. September 1953.

 

Weiterleitung des Gesuchs von Bern nach St. Gallen vom 01. Oktober 1953.

 

Bericht des Arbeitsamts Oberhelfenschwil für die Schweizerische Zentralstelle für Heimarbeit in Bern vom 22. Oktober 1953.

Die folgenden drei Quellenauszüge zeigen den bereits erwähnten typischen Ablauf einer Stellensuche nach 1945. Ein Mann aus Oberhelfenschwil schildert seine Situation und fragt die Schweizerische Zentralstelle in Bern um eine Möglichkeit an, zu Hause Arbeit verrichten zu dürfen. Diese stellte das Schreiben dem Arbeitsamt jenes Kantons zu, in dem der Bittsteller wohnte: in diesem Beispiel das Kantonale Arbeits- und Versicherungsamt in St. Gallen. Der Auftrag lautete, den Fall zu bearbeiten. Das kantonale Arbeitsamt wiederum kontaktierte die Wohngemeinde der betroffenen Person, was in diesem Fall Oberhelfenschwil war. Sie bat um eine Einschätzung, ob für den Betroffenen Heimarbeit die einzig mögliche Arbeitsform und der Antrag anzunehmen oder abzulehnen sei. Den vorliegenden Fall behandelte das Gemeindearbeitsamt in Oberhelfenschwil. Seinen Bericht sandte es an die Zentralstelle in Bern.

Der 32-jährige Familienvater aus Oberhelfenschwil schildert in seinem Brief, dass er aufgrund einer Rückenverletzung den Beruf des Maurers nicht mehr ausüben könne und für ihn deshalb nur noch Heimarbeit in Frage komme. Er bittet die Schweizerische Zentralstelle für Heimarbeit in Bern um Arbeit oder um Adressen von Firmen, die er kontaktieren könne. Das Schreiben zeigt auf, dass Heimarbeit gerade für durch Unfall oder Krankheit eingeschränkte Personen oft die letzte Chance darstellte, wieder in den Arbeitsmarkt einzusteigen und einem Verdienst nachgehen zu können. Es spiegelt auch den bereits beschriebenen Wandel im Stellenwert von Heimarbeit wider. Nun wurde diese oft nicht mehr als reguläre Erwerbsarbeit, sondern als Arbeit für Leute angesehen, die sich anders nicht in den Arbeitsprozess integrieren liessen. Entsprechend erhielt Heimarbeit teilweise den Charakter einer gemeinnützig organisierten Tätigkeit.

Der Fall der Anfrage aus Oberhelfenschwil zeigt, dass mit der Einrichtung der erwähnten Ämter die Rahmenbedingungen für eine staatliche Hilfeleistung zwar gegeben gewesen wären, das Schicksal der Heimarbeitsuchenden aber letztlich zu einem grossen Teil von den Einschätzungen und moralischen Zuschreibungen – dies zeigen exemplarisch die Formulierungen „einige Tage herumgesoffen“ oder „arbeitsscheu“ auf – der zuständigen Behörden abhängig waren. Entsprechend war es nicht einfach, auf diesem Weg Arbeit zu erhalten. Mittels dieser staatlich geschaffenen Hilfe in der Arbeitsvermittlung entstand folglich gleichzeitig ein Instrument zur Kontrolle und sozialen Disziplinierung der Betroffenen. So schlägt das Arbeitsamt Oberhelfenschwil konkret vor, dass der Betroffene mit einer Fabrikarbeit beschäftigt werden solle, „wo er stets unter Kontrolle“ sei.

Die Rolle des Ferggers im Vermittlungsprozess    

Karte aus dem Arbeitgeberregister von 1943.

Gerade in der Ostschweiz waren Stickereiindustrie und Heimarbeit bis Anfang des 20. Jahrhunderts von existenzieller Bedeutung. Weil Massnahmen zur Verbesserung von Lohn- und Arbeitsverhältnissen als Abschwächung der Konkurrenzfähigkeit angesehen wurden – unter anderem gegenüber dem Vorarlberg – konnten solche Bestrebungen nur mühsam durchgesetzt werden. Mit dem staatlichen Willen zu helfen gingen unweigerlich auch Kontrollabsichten und -pflichten einher, um den Bestimmungen zur Durchsetzung zu verhelfen. Dabei öffnete sich ein Spannungsverhältnis zwischen Staat und Betroffenen, weil letztere die Massnahmen nicht nur als Erleichterung, sondern auch als Einschränkung auffassen konnten. Die aktive Hilfeleistung des Bundes hatte auch insofern seine Grenzen, als dass die Einzelsticker diese aus Stolz oft verweigerten. Verbesserungen brachte das Erste Heimarbeitsgesetz von 1940, mit welchem unter anderem Register für Arbeitnehmer und -geber, respektive Arbeitnehmerinnen und -geberinnen eingeführt wurden. Bei dem abgebildeten Dokument aus dem Jahr 1943 handelt es sich um die Vorderseite einer Karte aus einem Arbeitgeberregister. Die Amtsstelle, die sich im Kanton des Ferggers oder des Arbeitgebers befand, hatte dieses zu führen. Es diente einerseits als Kontrollinstrument, um eine bessere Übersicht über die Situation in der Heimarbeit zu erhalten. Andererseits konnte in der Öffentlichkeit auf die teils bedenklichen Zustände in der Heimarbeit aufmerksam gemacht werden. Dem Dokument ist zu entnehmen, dass die Ferggerin aus Schönengrund, einer Gemeinde im Kanton Appenzell Ausserrhoden, zehn bis zwölf Heimarbeiterinnen oder Heimarbeiter mit dem Auftrag, Militärsocken und Handschuhe aus Wolle herzustellen, beschäftigen wollte.

Fergger fungierten in der Heimarbeit als Vermittler von Arbeit. Die Socken waren für Schweizer Soldaten im Zweiten Weltkrieg gedacht. Die Produktion von Militärsocken war ein vom Schweizerischen Verband für Heimarbeit lanciertes Projekt, um wirtschaftlich benachteiligte Regionen zu unterstützen. Erst 1994 wurde dieses wieder beendet. Die Frauenzentrale von Appenzell Ausserrhoden setzte sich im Rahmen dieses Projekts dafür ein, dass ein Teil dieses Bekleidungsauftrages von Heimarbeitenden der Region ausgeführt werden konnte. Die Arbeitsvermittlung lief entsprechend wie folgt ab: Die Nachfrage der Schweizer Armee nach diesen Kleidungsstücken war insbesondere während des Krieges enorm hoch. Über kleinere Frauenvereine, deren Kopf die Frauenzentrale Appenzell Ausserrhoden war, übernahmen Ferggerinnen Teile des Auftrags; in diesem Fall Arbeit für zehn bis zwölf Heimarbeitende. Mit dem vorliegenden Dokument meldete sich die Ferggerin bei der Zentralstelle für das Hinterland in Herisau an, die wiederum Teil des Schweizerischen Verbands für Heimarbeit war. Konkret ging das Dokument zu Handen der Leiterin des Herisauer Amtes. Dass Fergger in den Vermittlungsprozess von Heimarbeit eingebunden waren, machte nebst der erwähnten Kontrollabsicht auch deshalb Sinn, weil dadurch Angebot und Nachfrage zusammentreffen konnten: Die Ferggerinnen und Fergger wandten sich mit konkreten Aufträgen an die Ämter und diese wiederum wussten von Personen oder konnten solche ausfindig machen, die diese Arbeiten übernehmen würden.

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Quellenverzeichnis

„Ein Stück vom Kuchen“:
Boscovits, J. F. (1902). Zum 23. November. In Nebelspalter v. 22.11.1902.

Arbeit vor Bildung
Fotograf unbekannt (ca. 1900-1915). Heimsticker am Pantograph der Handstickmaschine und mit Knabe an Fädelmaschine im Sticklokal. In Schweizerisches Landesmuseum. LM-101938.225.

Übergang von der privaten zur öffentlichen Hand
Boscovits, J. F. (1912). Biblisches. In Nebelspalter v. 03.02.1912.

Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) – ein Kampf für die Fürsorge
Erni, H. (1947). Oui. Schweizerischer Gewerkschaftsbund.

Hoffnung auf Heimarbeit nach langer Leidenszeit (Fallbeispiel 1)
Antrag an das Kantonale Arbeits- und Sozialversicherungsamt (17.02.1950). In Staatsarchiv St. Gallen, A 120/31.
Antwortschreiben des kantonalen Arbeits- und Sozialversicherungsamtes (21.02.1950). In Staatsarchiv St. Gallen, A 120/31.

Antrag zur Vermittlung von Heimarbeit aus Oberhelfenschwil (Fallbeispiel 2)
Antrag eines Heimarbeitsuchenden aus Oberhelfenschwil (28.09.1953). In Staatsarchiv St. Gallen, A 120/31.
Weiterleitung des Gesuchs von Bern nach St. Gallen (01.10.1953). In Staatsarchiv St. Gallen, A 120/31
Bericht des Arbeitsamts Oberhelfenschwil für die Schweizerische Zentralstelle (22.10.1953). In Staatsarchiv St. Gallen, A 120/31.

Die Rolle des Ferggers im Vermittlungsprozess
Behördliche Anmeldung einer Ferggerin. In Staatsarchiv Appenzell Ausserrhoden, D.002-05. Online unter https://de.wikipedia.org/wiki/Fergger#/media/File:1376058010_1943_wirtschaft_schoenengrund.jpg (06.08.2018).

Sammelbibliographie

Bundesamt für Sozialversicherungen BSV (2017). Sinn und Zweck der beruflichen Vorsorge. Online unter: https://www.bsv.admin.ch/bsv/de/home/sozialversicherungen/bv/grundlagen-und-gesetze/grundlagen/sinn-und-zweck.html (03.12.17).

Bundesamt für Sozialversicherungen BSV (2018). Die Geschichte der AHV. Online unter: https://webcache.googleusercontent.com/search?q=cache:182wZBRp7v0J:https://www.bsv.admin.ch/dam/bsv/de/dokumente/ahv/faktenblaetter/die_geschichte_derahv.pdf.download.pdf/die_geschichte_derahv.pdf+&cd=1&hl=de&ct=clnk&gl=ch (21.03.2018).

Franz Waldner, C. (1994). Die Heimarbeit aus rechtlicher und historischer Sicht. Frankfurt am Main: Helbling und Lichtenhahn.

Geschichte der sozialen Sicherheit in der Schweiz (2016). Alter. Online unter: https://www.geschichtedersozialensicherheit.ch/risikogeschichte/alter/ (21.03.2018).

Geschichte der sozialen Sicherheit in der Schweiz (2014). Die AHV: Kernstück der Sozialen Sicherheit. Online unter: https://www.geschichtedersozialensicherheit.ch/synthese/1947/ (21.03.2018).

Grunder, H-U. (2012). Primarschule. In Historisches Lexikon der Schweiz. Online unter: http://www.hls-dhs-dss.ch/textes/d/D10402.php (19.03.2018).

Krauer, R. (2019). Am Rand der Erwerbstätigkeit. Industrielle Heimarbeit im Kanton St. Gallen. In Gemeinnützige Gesellschaft des Kantons St. Gallen (Hrsg.). Eine Geschichte der St. Galler Gegenwart – Sozialhistorische Einblicke ins 19. und 20. Jahrhundert (S. 163–184). St. Gallen: VGS Verlagsgenossenschaft St. Gallen.

Lengwiler, M. (2014). Dezentral und fragmentiert: Sozialpolitik seit dem späten Ancien Régime. In Kreis, G. (Hrsg.). Die Geschichte der Schweiz (S. 423-426). Basel: Schwabe.

Dubach, R. (2010). Obligatorische Unfall- und freiwillige Krankenversicherung als tragfähiger Kompromis. In Lindner, W., Bolliger, C. & Rieller, Y. (Hrsg.). Handbuch der eidgenössischen Volksabstimmungen 1848 bis 2007 (S. 114-115). Bern: Haupt Verlag.

Schweizerisches Nationalmuseum (2017). Serie: Das Schweizer Primarschulsystem – Teil 2. Online unter: http://blog.nationalmuseum.ch/2017/08/serie-das-schweizer-primarschulsystem-teil-2/ (19.3.2018).

Spycher, A. (2003). Die Fergger. Herisau: Appenzeller Verlag.

Specker, L. (2002). Ein schwerwiegender Interessenkonflikt: Industrie und Schulpflicht. In Schlegel-Ganz, N., Specker, L., Weiss, J., Bieg, R. & Thommen, R. Beiträge zur ostschweizerischen Schulgeschichte (S. 21-32). St. Gallen: VGS.

Tanner, A. (1985). Das Schiffchen fliegt – Die Maschine rauscht. Weber, Sticker und Unternehmer in der Ostschweiz. Zürich: Unionsverlag.

Wecker, R. (2014). Neuer Staat – neue Gesellschaft. Bundesstaat und Industrialisierung (1848-1914). In Kreis, G. Die Geschichte der Schweiz (S. 434-451). Basel: Schwabe.

Witschi, P. (o.J.). Militärsocken in Heimarbeit. Online unter: https://www.zeitzeugnisse.ch/detail.php?id=402&stype=4 (28.03.2018).

Zürcher, R. (2010). Armenfürsorge im Kanton St. Gallen im 19. und 20. Jahrhundert. Von der Einwohnerarmenpflege zu den eidgenössischen Sozialversicherungen. In Hauss, G. & Ziegler, B. (Hrsg.). Helfen, Erziehen, Verwalten. Beiträge zur Geschichte der sozialen Arbeit in St. Gallen (S. 29-41). Zürich: Seismo.

Die Autorinnen

Sadia Malik
Simona Haltinner
Nina Küng
Alea Veran

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